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PRAKTISCHE UNFALL- UND INVALIDENBEGUTACHTUNG IBD

SPRINGER
01 / 1932
9783642985485
Alemão

Sinopse

Der Arzt als Gutachter, seine Pflichten und Rechte. Die arztlichen Gutachten, sowohl im Unfall- wie Invalidenverfahren, RechtIichc sind Urkunden und haben den ZU?eck, in Rechtsverhiiltnissen ver- ~~~e~,~r-g schiedenster Art als Beweisgrundlagen zu dienen, mogen die Rechts- G~~~~i~~en verhaltnisse, wie bei der sozialen Unfall- und Invalidenversicherung oder dem Angestelltengesetz, offentlich-rechtlichen oder, wie bei der privaten Unfallversicherung und dem Haftpflichtgesetz, bzw. dem BGB. , privat¡ rechtlichen Charakter tragen. Der Arzt ist selbst kein Richter, aber sein sachverstandiges Urteil ist zur Klarung rechtlicher Fragen, bei denen iiber Gesundheit oder Krankheit eines Menschen, iiber Unfa- folgen, Invaliditat, Berufs- oder Dienstunfahigkeit, Erwerbsbeschrankung, Heilverfahren, Rente usw. entschieden werden solI, unerlaI3liche Vora- setzung. Die arztlichen Gutachten haben also nicht nur eine rein medizinisch-wissenschaftliche Bedeutung, sondern sie stellen im sozialen wie privaten Versicherungswesen das unerlaI3lichste und wichtigste Hiljs- und Beweismittel dar, auf das die Versicherungstrager (Krank- kassen, Berufsgenossenschaften, Landesversicherungsanstalten, Reichs¡ versicherungsanstalt fiir Angestellte, private Unfall-, Haftpflicht- und Lebensversicherungsgesellschaften) ebenso rwtwendigerweise angewiesen sind wie in strittigen Fallen die VersicherungsspruchbehOrden (Ver¡ sicherungs- und Oberversicherungsamter, Reichsversicherungsamt) oder die ordentlichen Gerichte (z. B. fUr Haftpflichtfalle) oder endlich haft¡ pflichtige Privatpersonen, Eisenbahn- oder StrafJenbahnverwaltungen. Damit ergibt sich als erster Grundsatz der gesamten Gutachtertatigkeit, ,unpartei? daB jedes Gutachten, wie iiberhaupt jedes arztliche Zeugnis, auf strengster lS~~~t~~t. Objektivitat und U nparteilichkeit beruhen muB, denn nur eine gewiss- hajte Zeugniserstattung gewahrleistet die Findung des Rechts und eine gerechte Durchfiihrung der allgemeinen und sozialen Gesetze.